ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Blickmanufaktur Kommunikation & Mediendesign
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die Blickmanufaktur (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
2.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden geneh-migt.
2.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
2.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
3. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
3.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
3.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
3.3 Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.
4. Termine
4.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
4.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie zB Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Scha-denersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Vorzeitige Auflösung
5.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie zB Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
d) über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.
5.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
6. Honorar
6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € …………….., oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
6.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
6.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
6.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
7. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
8. Eigentumsrecht und Urheberrecht
8.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
8.2 Änderungen bzw Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
8.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
8.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
8.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
8.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
9. Kennzeichnung
9.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
9.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
10. Gewährleistung
10.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
10.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
10.3 Es obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
11. Haftung und Produkthafung
11.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
11.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
11.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
12. Datenschutz (optische Hervorhebung entsprechend der Judikatur)
Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Agentur die vom Kunden bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
13. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
14.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
Blickmanufaktur
Kommunikation & Mediendesign
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und Blickmanufaktur gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Blickmanufaktur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist der jeweilige Vertrag bzw. die Auftragsbestätigung, worin alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungen von Blickmanufaktur ) sowie die Vergütung festgehalten werden.
Erfolgt die Annahme durch Blickmanufaktur nicht ausdrücklich, sondern durch Lieferung an die vom Auftraggeber bekannt gegebene Anschrift oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung, ist der Vertrag mit diesem Zeitpunkt zu Stande gekommen.
Die Angebote von Blickmanufaktur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen nach Zugang bei Blickmanufaktur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Blickmanufaktur als angenommen, sofern Blickmanufaktur nicht - etwa durch Tätig werden auf Grund des Auftrages - zu erkennen gibt, dass Blickmanufaktur den Auftrag annimmt.
3. Subunternehmer
Blickmanufaktur ist berechtigt, Subunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu betrauen.
Die Stellung von Blickmanufaktur als Vertragspartner bleibt davon unberührt.
4. Leistung und Honorar
Wenn nicht anders vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Blickmanufaktur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Blickmanufaktur ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
Alle Leistungen von Blickmanufaktur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von Blickmanufaktur sowie Spesen, Fahrtkosten, Diäten und dergleichen.
Alle Blickmanufaktur erwachsenden und belegbaren Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
Kostenvoranschläge von Blickmanufaktur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten um mehr als 10 Prozent übersteigen, wird Blickmanufaktur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten von Blickmanufaktur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt Blickmanufaktur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich an Blickmanufaktur zurückzustellen.
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden "Honorarrichtlinien" von Blickmanufaktur .
5. Präsentation
Für die Teilnahme an Präsentationen steht Blickmanufaktur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält Blickmanufaktur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von Blickmanufaktur , insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von Blickmanufaktur ; der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form immer - weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Blickmanufaktur zurückzustellen. Es wird diesbezüglich, ausdrücklich auf das Urheberrecht verwiesen.
6. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Blickmanufaktur , seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann Blickmanufaktur schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
7. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen von Blickmanufaktur (z. B. Ideen, Konzepte, Programme, Scripts etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum von Blickmanufaktur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Blickmanufaktur darf der Kunde die erbrachten Leistungen nur selbst und im festgelegten Einsatzbereich und Einsatzgebiet nur für die Dauer des Vertrages nutzen.
Änderungen von Leistungen, die von Blickmanufaktur erbracht wurden, sind für den Kunden nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Blickmanufaktur und - soweit die Leistung urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen von Blickmanufaktur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von Blickmanufaktur erforderlich. Dafür steht Blickmanufaktur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
Bei eigenerstellter Software gilt der Lizenzvertrag mit Blickmanufaktur . Bei zugekaufter Software gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzinhabers.
8. Kennzeichnung
Blickmanufaktur ist berechtigt, auf allen Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf Blickmanufaktur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
9. Genehmigung
Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden Leistungen von Blickmanufaktur sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die Wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der von Blickmanufaktur erbrachten Leistung überprüfen lassen. Blickmanufaktur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunden zu tragen.
10. Termine
Blickmanufaktur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Blickmanufaktur eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an Blickmanufaktur . Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Blickmanufaktur . Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern - entbinden Blickmanufaktur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
11. Mitwirkungspflicht
Der Kunde erkennt an, dass Blickmanufaktur für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung seiner Leistungserbringung auf die Mithilfe des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich, Blickmanufaktur bestmöglich zu unterstützen.
Verzögerungen, durch Verletzungen der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, gehen zu Lasten des Kunden. Vereinbarte Fertigstellungs- oder Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Dadurch entstehende Stehzeiten und Zusatzaufwendungen sind vom Kunden zu tragen.
12. Zahlung
Rechnungen von Blickmanufaktur sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe 12 % p. a., als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Blickmanufaktur .
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen.
13. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch Blickmanufaktur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Nachbesserung der Leistung durch Blickmanufaktur zu.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch Blickmanufaktur beruhen.
14. Haftung
Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von Blickmanufaktur vorgeschlagenen Kommunikationsmaßnahmen, ist ausdrücklich der Kunde verantwortlich. Insbesondere wird der Kunde eine von Blickmanufaktur vorgeschlagene Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung durch Blickmanufaktur für Ansprüche, die auf Grund der Maßnahme gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere haftet Blickmanufaktur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Maßnahme Blickmanufaktur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde Blickmanufaktur Schad- und klaglos. Der Kunde hat Blickmanufaktur somit sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die Blickmanufaktur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Der Kunde stellt Blickmanufaktur von Ansprüchen Dritter insbesondere auch dann frei, wenn Blickmanufaktur ihre Bedenken im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte der Maßnahmen mitgeteilt hatte. Sollte Blickmanufaktur daraus Schaden entstehen, so ist der Kunde verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.
15. Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB sowie des Auftrages oder sonstiger Vertragsbestandteile nicht rechtwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist entweder durch eine geltungserhaltende Reduktion den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder durch eine gültige, welche den angestrebten Ziel möglichst nahe kommt zu ersetzen.
16. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Blickmanufaktur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches oder österreichisches Recht anzuwenden.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz von Blickmanufaktur in Deutschland und Österreich. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen Blickmanufaktur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von Blickmanufaktur örtlich und sachlich zuständige deutsche oder österreichische Gericht vereinbart. Blickmanufaktur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.
Prager Fotoschule und mehr
canonierNiederrheinischer Blick nicht nur auf Österreich
KnipsomanieDie Knipsomanin in Aktion. Anschauen!!
Stefan HillerStimmungsvolle Bilder eines heimatverliebten Wein4tlers
Unser Spezialist für Datenbanken und php&MySQL
pixelworkerUnsere Grazer Außenstelle und Meisterfotografin
qba::mediaBerliner Filiale, Wördpresspapst, Ideenlieferant
Rolf van Meliskommt und fotografiert Ihre Kids - ganz natürlich
Schiefbahner Werbe-da sind wir Mitglied - ganz klar
Eine Seite - viele Designs, immer wieder schön anzuschauen